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← Aktuelles · Genehmigungen · 22. Juli 2026 · 7 Min.

Neue CTR-Regeln für Drohnenflüge: Was ab 6. August 2026 gilt

Die DFS Deutsche Flugsicherung führt zum 6. August 2026 neue Verfahren für UAS-Flüge in den Kontrollzonen (CTR) von 15 deutschen Verkehrsflughäfen ein. Kontrollzonen werden dafür erstmals in vier klar abgegrenzte Zonen eingeteilt – mit eigenen Höhengrenzen und eigenen Regeln, wann eine Freigabe automatisch gilt und wann du sie einzeln beantragen musst. Wir fassen die wichtigsten Punkte aus der DFS-Mitteilung vom 14. Juli 2026 zusammen.

Moderner Tower einer Flugsicherung vor blauem Himmel – Symbolbild Kontrollzone (CTR)

Worum geht es

Für UAS-Flüge im kontrollierten Luftraum – etwa in einer Kontrollzone – ist nach § 21 Abs. 1 Nr. 5 LuftVO grundsätzlich eine Flugverkehrskontrollfreigabe (FVK-Freigabe) erforderlich. Für Flüge, die bestimmte Bedingungen erfüllen, besteht diese automatisch als „allgemeine FVK-Freigabe". Alle anderen Flüge brauchen eine individuell beantragte Freigabe. Die dafür geltenden Regelungen wurden überarbeitet und in NfL 2026-1-3960 veröffentlicht; mit Inkrafttreten hebt die DFS die bisherige Allgemeinverfügung NfL 2023-1-2705 auf.

Betroffen sind die Kontrollzonen von: Berlin Brandenburg, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Erfurt-Weimar, Frankfurt Main, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, Leipzig/Halle, München, Münster/Osnabrück, Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart.

Die 4 Zonen einer Kontrollzone

Neu ist die Einteilung jeder Kontrollzone in einen Innen- und einen Außenbereich – insgesamt vier Zonen. Der CTR-Innenbereich entspricht Zone 1, der CTR-Außenbereich setzt sich aus den Zonen 2 bis 4 zusammen.

Zonen-Definition

  • Zone 1 (CTR-Innenbereich): Bereich über dem Flughafen, innerhalb 1 km seitlich ab dessen Begrenzung sowie 5 km hinter Anfang bzw. Ende der Start- und Landebahnen, über eine Breite von je 1 km links und rechts der Bahnmittellinie.
  • Zone 2: innerhalb eines 4-km-Kreises um den Flugplatzbezugspunkt, außerhalb von Zone 1.
  • Zone 3: innerhalb eines 6-km-Kreises um den Flugplatzbezugspunkt, außerhalb der Zonen 1 und 2.
  • Zone 4: der gesamte verbleibende Bereich der Kontrollzone außerhalb der Zonen 1 bis 3.

Wann du eine individuelle Freigabe brauchst

Im CTR-Innenbereich (Zone 1) ist unabhängig von der geplanten Flughöhe immer eine individuelle FVK-Freigabe nötig. Die beantragst du online über ais.dfs.de; die Bearbeitung braucht in der Regel eine Vorlaufzeit von 14 Tagen.

Im CTR-Außenbereich (Zonen 2–4) gilt durch die neue Allgemeinverfügung eine allgemeine FVK-Freigabe automatisch, sofern alle Auflagen aus NfL 2026-1-3960 Abschnitt 2 eingehalten werden – vor allem die folgenden Höhengrenzen.

Maximale Flughöhen mit allgemeiner Freigabe

  • Zone 2: 25 m über Flugplatzhöhe oder über Grund – es gilt der kleinere Wert.
  • Zone 3: 45 m über Flugplatzhöhe oder über Grund – es gilt der kleinere Wert.
  • Zone 4: 100 m über Flugplatzhöhe oder 50 m über Grund – es gilt der größere Wert. Liegt der Aufstiegsort unterhalb der Flugplatzhöhe, gelten pauschal 100 m über Grund.
  • Hindernisnahes Fliegen (überall im Außenbereich): max. 30 m seitlich und 15 m oberhalb eines Hindernisses – unabhängig von dessen Höhe.

Werden diese Höhen überschritten oder lassen sich die Auflagen aus NfL 2026-1-3960 nicht einhalten, muss auch im Außenbereich eine individuelle FVK-Freigabe wie in Zone 1 beantragt werden.

Rechenbeispiel: Hindernisnahes Fliegen

Ein Beispiel aus der DFS-Mitteilung macht die Regel greifbar: Ein 150 m hohes Windrad soll in Zone 4 mit einem Abstand von maximal 30 m seitlich und 15 m über dem Windrad beflogen werden. Weil das hindernisnah ist, gilt die allgemeine Freigabe unabhängig von der „normalen" Zone-4-Grenze bis zur Höhe des Hindernisses plus 15 m – hier also bis 165 m über Grund.

Rechenbeispiel: Höhe abhängig vom Geländeprofil

In Zone 4 gilt der jeweils größere Wert aus „100 m über Flugplatzhöhe" und „50 m über Grund" – dadurch verschiebt sich die zulässige Höhe je nach Startort. Bei einer Flugplatzhöhe von 48 m über Meeresspiegel (MSL) ergibt sich zum Beispiel:

  • Start auf 55 m MSL (7 m über Flugplatzhöhe): 100 m − 7 m = 93 m über Grund erlaubt, da 93 m > 50 m.
  • Start auf 105 m MSL (57 m über Flugplatzhöhe): 100 m − 57 m = 43 m; das ist weniger als 50 m, deshalb gelten pauschal 50 m über Grund.
  • Start auf 40 m MSL (unterhalb der Flugplatzhöhe): es gelten die vollen 100 m über Grund.

Weil das nicht auf den ersten Blick trivial ist, empfiehlt die DFS, die Geländehöhe am Aufstiegsort vorab mit dem Maptool von dipul (maptool-dipul.dfs.de) zu bestimmen.

Weitere Pflichten in der Kontrollzone

Mit der Neuregelung werden UAS-Flüge innerhalb der Sichtweite (VLOS), außerhalb der Sichtweite (BVLOS) und als Schwarmflug grundsätzlich ermöglicht. Unabhängig davon gilt für jeden Fernpiloten in der Kontrollzone:

  • Vor dem Flug prüfen, ob alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind (Betriebsgenehmigung, keine Flugbeschränkungs- oder Flugverbotsgebiete, geografische Gebiete nach § 21h LuftVO, kein autonomer Betrieb).
  • Auch ohne Verkehrsinformation der Flugplatzkontrollstelle jederzeit mit anderem bemannten und unbemannten Flugverkehr rechnen.
  • Für die Kollisionsvermeidung selbst verantwortlich sein – bemannten Luftfahrzeugen musst du ausweichen.
  • Mindestens 800 m Bodensicht sicherstellen.
  • Wissen: Es besteht kein Anspruch auf eine individuelle FVK-Freigabe. Die Flugplatzkontrollstelle kann je nach Verkehrsaufkommen Auflagen machen, Freigaben verweigern oder auch wieder zurückziehen.

Wo du die genauen Zonen und Höhen findest

Die exakten Zonen- und Flugplatzhöhen werden als Ergänzung (SUP) im Luftfahrthandbuch Deutschland (AIP, aip.dfs.de/basicAIP) sowie auf der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul.de) des Bundesministeriums für Verkehr veröffentlicht. Bei weiterem Klärungsbedarf nimmt die DFS Anfragen unter futureairmobility@dfs.de entgegen.

Stand: Juli 2026, ohne Gewähr. Dieser Beitrag fasst die DFS-Mitteilung vom 14. Juli 2026 zusammen und dient der allgemeinen Orientierung. Verbindlich sind ausschließlich die vollständigen Auflagen und Bedingungen in NfL 2026-1-3960. Bei Fragen zu deinem konkreten Einsatz im CTR-Innen- oder Außenbereich unterstützen wir dich gern im Rahmen unserer STS-Ausbildung und im Consulting.

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