Die US-amerikanische Transportation Security Administration (TSA) hat angekündigt, mit der Drohnenbranche in technischen Roundtables zu erörtern, welche Sicherheitsanforderungen künftig für Betrieb jenseits der Sichtweite (Beyond Visual Line of Sight, BVLOS) gelten sollen. Hintergrund ist die neue Part-108-Regelung der FAA, die routinemäßige BVLOS-Operationen in den USA erstmals in größerem Umfang ermöglichen soll. Damit verschiebt sich die zentrale Fragestellung für Betreiber: Es geht nicht mehr nur darum, überhaupt eine Erlaubnis für BVLOS-Flüge zu erhalten, sondern darum, welche Sicherheitsauflagen – etwa gegen Cyberangriffe, Datenmissbrauch oder Manipulation der Flugsteuerung – im laufenden Betrieb erfüllt werden müssen.
Für Fernpiloten und gewerbliche Betreiber in der EU ist diese Entwicklung auch ohne direkten regulatorischen Bezug lesenswert, weil sie ein Muster zeigt, das in Europa in ähnlicher Form bereits angelegt ist. Die SORA-Methodik (Specific Operations Risk Assessment), auf der die europäische Kategorie "Specific" beruht, verlangt schon heute eine Betrachtung von Betriebssicherheit im weiteren Sinne, die über reine Flugsicherheit hinausgeht. Mit zunehmender Verbreitung von BVLOS-Betrieb unter der EU-Regelung 2021/664 (U-Space) und der wachsenden Bedeutung von Netzwerk-Fernidentifikation, Datenverbindungen zu USSPs (U-Space Service Providern) und Cloud-basierten Flugmanagementsystemen rückt auch hierzulande die Frage der IT- und Betriebssicherheit stärker in den Fokus der Aufsichtsbehörden.
Besonders für BOS-Anwender – etwa Feuerwehren, Polizei oder Rettungsdienste, die Drohnen im Rahmen der Kategorie "Specific" oder unter besonderen Betriebsgenehmigungen einsetzen – ist der Aspekt der Datensicherheit keineswegs neu, gewinnt aber an Gewicht, sobald Einsätze zunehmend BVLOS und mit vernetzten Systemen erfolgen. Wer sensible Einsatzdaten über Funk- oder Mobilfunkverbindungen überträgt, muss zunehmend nachweisen können, dass diese Verbindungen gegen unbefugten Zugriff geschützt sind – ein Thema, das bislang oft als nachrangig gegenüber der reinen Flugerlaubnis behandelt wurde.
Für gewerbliche Betreiber mit LUC (Light UAS Operator Certificate) oder für Unternehmen, die eine Genehmigung für komplexere Betriebsszenarien anstreben, lohnt sich daher ein Blick über den Tellerrand: Sicherheitsanforderungen an BVLOS-Betrieb werden international zunehmend systematisch adressiert, nicht mehr nur punktuell im Rahmen einzelner Genehmigungsverfahren. Wer sich frühzeitig mit Fragen der Datenintegrität, Verschlüsselung von Kommandolinks und Zugriffskontrollen auf Flugdaten auseinandersetzt, dürfte es leichter haben, wenn entsprechende Anforderungen auch in der EU konkreter formuliert werden – sei es im Rahmen künftiger Überarbeitungen der U-Space-Regelung oder ergänzender EASA-Leitlinien.
Die US-Diskussion macht damit exemplarisch deutlich, dass die Ausweitung von BVLOS-Rechten regelmäßig mit einer parallelen Verschärfung der Sicherheitsanforderungen einhergeht. Für die Ausbildung angehender Fernpiloten bedeutet das langfristig, dass Themen wie Cybersicherheit und Datenschutz im Curriculum an Bedeutung gewinnen dürften – über die reine Flugpraxis hinaus.